LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2012
16 Sa 1760/11
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 47; SGB VI § 236a; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AltTZTV § 9 Abs. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 2075/11

Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer Altersteilzeit durch tarifiche Vereinbarung der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit im Falle vorzeitiger abschlagsfreier Altersrente

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1760/11

DRsp Nr. 2012/21128

Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer Altersteilzeit durch tarifiche Vereinbarung der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit im Falle vorzeitiger abschlagsfreier Altersrente

Die Regelung des § 9 Abs. 2 lit. a des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis schwerbehinderter Arbeitnehmer vorzeitig endet, wenn ihnen ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente zusteht, benachteiligt diese unmittelbar wegen ihrer Schwerbehinderung.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2011 - 60 Ca 2075/11 wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 47; SGB VI § 236a; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AltTZTV § 9 Abs. 2 lit. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die am ..... 1951 geborene Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 als Angestellte eingestellt.