LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2014
5 Sa 1346/13
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; AGG § 7;
Fundstellen:
BB 2014, 1459
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3632/13

Diskriminierung durch NichteinladungVorstellungsgespräch mit schwerbehindertem BewerberDefinition der geeigneten HilfstatsacheÖffentlicher Arbeitgeber und Diskriminierungsschutz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1346/13

DRsp Nr. 2014/8299

Diskriminierung durch Nichteinladung Vorstellungsgespräch mit schwerbehindertem Bewerber Definition der geeigneten Hilfstatsache Öffentlicher Arbeitgeber und Diskriminierungsschutz

1) Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG.2) Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 - 7 Ca 3632/13 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; AGG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren eine Entschädigung zu zahlen.

Der am 14.05.1956 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 (vgl. hierzu die Kopie seines Schwerbehindertenausweises Bl. 34 und 35 d.A.). Bei der Beklagten handelt es sich um die in Düsseldorf ansässige Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.