LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2015
12 Sa 929/13
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8541/12

Diskriminierung eines Rechtsanwalts durch Nichtberücksichtigung einer Bewerbung auf eine Stelle mit dem Anforderungsprofil mindestens ein Prädikatexamen, gute Kenntnisse der englischen Sprache und erste einschlägige Berufserfahrungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 929/13

DRsp Nr. 2016/1621

Diskriminierung eines Rechtsanwalts durch Nichtberücksichtigung einer Bewerbung auf eine Stelle mit dem Anforderungsprofil "mindestens ein Prädikatexamen", "gute Kenntnisse der englischen Sprache" und "erste einschlägige Berufserfahrungen"

Leitsatz: Einzelfall

Allein dass ein Bewerber um eine Stelle nicht berücksichtigt ist, begründet noch keine Diskriminierung i.S. von §§ 7, 15 AGG. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, da er anderenfalls nicht mit anderen Bewerbern vergleichbar ist. Von einer objektiven Eignung für eine ausgeschriebene Stelle kann nicht ausgegangen werden, wenn die Berücksichtigung nach dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil "mindestens ein Prädikatsexamen", "gute Kenntnisse der englischen Sprache" und "erste einschlägige Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts" voraussetzt, der Bewerber, ein fast 60 Jahre alter Rechtsanwalt, aber beide juristische Examina mit der Note "Befriedigend" abgelegt hat, sein der Bewerbung beigefügtes Abiturzeugnis im Fach Englisch lediglich die Note "Ausreichend" ausweist und er hinsichtlich der geforderten Berufserfahrung lediglich angibt, er kenne alle Facetten des Anwaltsberufs.

Tenor