BAG - Urteil vom 24.01.2013
8 AZR 188/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 7
ArbRB 2013, 232
AuR 2013, 368
BB 2013, 1524
EzA-SD 2013, 12
NZA 2013, 896
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1008/11
ArbG Köln, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3655/10

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch

BAG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 188/12

DRsp Nr. 2013/14505

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Dezember 2011 - 4 Sa 1008/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung bei einer Bewerbung.

Der Kläger hat den Meisterbrief im Elektroinstallateurhandwerk erworben und ist ausgebildeter Fahrschullehrer. Er ist im Besitz eines Führerscheins für die Klassen A, B und CE und hat den Personenbeförderungsschein. Er ist ein mit einem GdB von 60 schwerbehinderter Mensch.