LAG Köln - Urteil vom 23.12.2011
4 Sa 1008/11
Normen:
AGG § 16 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3655/10

Verletzung des Diskriminierungsverbots [Schwerbehinderte]; Widerlegliche Vermutung

LAG Köln, Urteil vom 23.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1008/11

DRsp Nr. 2012/3592

Verletzung des Diskriminierungsverbots [Schwerbehinderte]; Widerlegliche Vermutung

1. Eine Verletzung des § 82 Satz 2 SGB IX begründet die Vermutung, dass eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist (BAG 21.07.2009 - 9 AZR 431/08). Das kann, wenn ein schwerbehinderter Mensch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, einen Entschädigungsanspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AGG auslösen, selbst wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. 2. Die Vermutung des § 22 AGG ist aber widerleglich. Sie kann widerlegt sein, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber bei 126 Bewerbern um eine Fahrerstelle, von denen 14 schwerbehindert sind, 8 Bewerber, darunter die zwei bestqualifizierten Schwerbehinderten, zu einem Fahrtest einlädt und das Vorgehen sowie die Auswahl der eingeladenen Schwerbehinderten im Einvernehmen mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten trifft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2011 - 3 Ca 3655/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 16 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 82 S. 2;

Tatbestand