LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.1988
15/10 Sa 817/87
Normen:
BGB §§ 242 611a ;
Fundstellen:
ARST 1988, 135
AuR 1989, 216
BB 1988, 1748
DB 1988, 1754
EzA § 611a BGB Nr. 2
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 5
LAGE § 611a BGB Nr. 4
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 28.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 439/86

Diskriminierung: Ersatz des Vertrauensschadens bei geschlechtsspezifischer Benachteiligung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 15/10 Sa 817/87

DRsp Nr. 2000/10237

Diskriminierung: Ersatz des Vertrauensschadens bei geschlechtsspezifischer Benachteiligung

1. Vertrauensschaden (Bewerbungskosten) gemäß § 611a Abs. 2 Satz 1 BGB ist bereits dann zu ersetzen, wenn ein(e) Bewerber(in) wegen ihres Geschlechts nicht in die engere Wahl genommen worden ist. 2. Hat der Arbeitgeber ausdrücklich Gründe für die Ablehnung einer Einstellung angegeben, ist die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 BGB vorliegt, auf diese Gründe beschränkt. 3. Zum Anspruch auf Auskunft über die Höhe der entgangenen Bruttomonatsbezüge als Grundlage für Schadensersatzansprüche, die über den reinen Vertrauensschaden hinausgehen.

Normenkette:

BGB §§ 242 611a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld.

Die Beklagte hatte im Mai 1986 eine Stelle des "Assistente del Direttore" ausgeschrieben. Die entsprechende Zeitungsanzeige erschien am 10.05.1986 in der "Frankfurter Rundschau"; für den Wortlaut der Anzeige wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie (Bl. 7 d. ...) und auf die gleichfalls zu den Gerichtsakten gereichte Übersetzung (Bl. 2... d.A.).

Noch im Mai - unter dem 17.05.1986 - bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten schriftlich um diese ausgeschriebene Stelle.