LAG Köln - Urteil vom 20.11.2013
5 Sa 317/13
Normen:
AGG § 8; AGG § 10; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3734/12

Diskriminierung und objektive EignungBestenauslese in der PrivatwirtschaftEntschädigungsanspruch und Rechtsmissbrauch

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 317/13

DRsp Nr. 2014/2675

Diskriminierung und objektive EignungBestenauslese in der PrivatwirtschaftEntschädigungsanspruch und Rechtsmissbrauch

Sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle setzen voraus, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war. Nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern auch für die Privatwirtschaft ist davon auszugehen, dass es bereits an der objektiven Eignung des Bewerbers fehlt, wenn der Arbeitgeber in der Stellenausschreibung eine bestimmte Examensnote verlangt und der Bewerber diese Note nicht erreicht hat. Zwar gilt Art. 33 Abs. 2 GG nur für den öffentlichen Dienst, nicht aber für die Privatwirtschaft. Dies bedeutet indes nur, dass der private Arbeitgeber keine Bestenauslese vornehmen muss. Er kann sich jedoch dafür entscheiden, auf die gleichen Kriterien wie der öffentliche Dienst abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die individuelle fachliche und persönliche Qualifikation des Bewerbers für die Stelle entgegen der Auffassung des BAG (18.3.2010 - 8 AZR 77/09) nicht erst auf der Ebene der Kausalität zu prüfen.