LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2017
3 Sa 487/16
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 1 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 366/16

Diskriminierung wegen des Geschlechts durch Ausschreibung einer Stelle für eine Bürofee

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 487/16

DRsp Nr. 2019/2573

Diskriminierung wegen des Geschlechts durch Ausschreibung einer Stelle für eine "Bürofee"

Es stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wenn eine Stelle für eine Bürokraft unter Verwendung des Begriffs "Bürofee" ausgeschrieben wird, da im Stellenanzeigenmarkt auch die Anschauung zu finden ist, dass die Suche nach einer "Bürofee" sich nicht ausschließlich an weibliche Bewerberinnen richtet.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.09.2016, Az.: 5 Ca 366/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 1 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des AGG zusteht.