BAG - Urteil vom 20.08.2002
9 AZR 750/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 ; EG Art. 141 ; BGB § 612 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den alten Bundesländern und in Berlin-West der Bundesrepublik Deutschland (MTV, vom 11. Mai 1994) § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 239
BAGE 102, 260
DB 2004, 710
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 25.10.2000 - 2 Sa 347/00,
ArbG Elmshorn, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1685 c/99

Diskriminierungsverbot - Lohngleichheit von Männern und Frauen; Altersfreizeit; mittelbare Diskriminierung

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 750/00

DRsp Nr. 2003/6137

Diskriminierungsverbot - Lohngleichheit von Männern und Frauen; Altersfreizeit; mittelbare Diskriminierung

»Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch von Arbeitnehmern auf Gewährung von zusätzlich bezahlter Freistellung ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, sofern der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann, kann Frauen mittelbar diskriminieren. Daß die Frauen im Verhältnis zu Männern begünstigende Altersgrenze von 60 Jahren verfassungsrechtlich (noch) unbedenklich ist, rechtfertigt ihren Ausschluß nicht (Aufgabe von BAG 6. Februar 1985 - 4 AZR 275/83 - BAGE 48, 65).« Orientierungssätze: 1. § 612 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB begründen für eine Arbeitnehmerin, die wegen ihres Geschlechts geringer vergütet wird als ein männlicher Arbeitnehmer, Anspruch auf die höhere Vergütung. 2. Als Vergütung gilt auch eine vom Arbeitgeber gewährte bezahlte Freistellung, die ältere Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen können. 3. Endet der Anspruchszeitraum, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld hat, so benachteiligt diese Regelung wegen des unterschiedlichen Rentenzugangsalters regelmäßig Frauen.