LAG Hamburg - Urteil vom 18.08.1999
4 Sa 41/99
Normen:
BGB § 611a ; GG Art. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 443
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 51
LAGE § 611a n.F. BGB Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 461/98

Diskriminierungsverbot: Benachteiligung von Frauen bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz - Tischlerhandwerk

LAG Hamburg, Urteil vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 41/99

DRsp Nr. 2002/3520

Diskriminierungsverbot: Benachteiligung von Frauen bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz - Tischlerhandwerk

Zum Anspruch auf Entschädigung gemäß § 611a Abs. 2 BGB wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 611a ; GG Art. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine angemessene Entschädigung gem. § 611a BGB in Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Stelle als Gesellin im Tischlerhandwerk.

Die zur Zeit der Klagerhebung 30 Jahre alte Klägerin ist ausgebildete Gesellin im Tischlerhandwerk. Sie ist nach eigenem Bekunden seit 11 Jahren mit kurzen Unterbrechungen in diesem Beruf tätig.