BAG - Urteil vom 14.12.2011
5 AZR 457/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 168
AuR 2012, 265
BAGE 140, 148
BB 2012, 1342
DB 2012, 1516
EzA-SD 2012, 3
NZA 2012, 663
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 44/09
ArbG Karlsruhe, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 95/09

Diskriminierungsverbot; Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft [pro rata]; Sonstige Benachteiligung

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 457/10

DRsp Nr. 2012/9082

Diskriminierungsverbot; Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft [pro rata]; Sonstige Benachteiligung

1. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. Satzes 1 nicht aus. 2. Droht einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt. Orientierungssätze: 1. Ist mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs des Teilzeitbeschäftigten. 2. Eine Verweisungsklausel beinhaltet nur dann ein Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers, wenn sie externe Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitgeber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann. Die Unterwerfung unter fremde Gestaltungsmacht wird von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst.