OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2018
7 A 11357/17.OVG
Normen:
SGB V § 137c Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 6 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; KHEntgG § 11 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 13 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1021/13 KO

Disposition der Vertragsparteien über die rechtlichen Grenzen durch die Wahl des Zeitpunktes der Aufnahme der Verhandlungen i.R.d. Entscheidung der Schiedsstelle; Unterliegen der Schiedsstelle bei einer retrospektiven Entscheidung hinsichtlich der weitergehenden rechtlichen Bindungen als bei prospektiver Ermittlung der Entgelte; Abrechnungsfähigkeit einer Behandlungsmethode (hier: minimalinvasive Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 7 A 11357/17.OVG

DRsp Nr. 2018/10417

Disposition der Vertragsparteien über die rechtlichen Grenzen durch die Wahl des Zeitpunktes der Aufnahme der Verhandlungen i.R.d. Entscheidung der Schiedsstelle; Unterliegen der Schiedsstelle bei einer retrospektiven Entscheidung hinsichtlich der weitergehenden rechtlichen Bindungen als bei prospektiver Ermittlung der Entgelte; Abrechnungsfähigkeit einer Behandlungsmethode (hier: minimalinvasive Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz)

1. Die Vertragsparteien können nicht durch die Wahl des Zeitpunktes der Aufnahme der Verhandlungen über die rechtlichen Grenzen disponieren, denen sie selbst und die Schiedsstelle bei der Vereinbarung bzw. der Festsetzung des Erlösbudgets unterliegen. Maßgeblich für die Entscheidung der Schiedsstelle bleibt der Zeitpunkt ihrer Entscheidung.2. Die Schiedsstelle unterliegt bei einer retrospektiven Entscheidung keinen weitergehenden rechtlichen Bindungen als bei prospektiver Ermittlung der Entgelte (so auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 C 17.15 -, juris, Rn. 34).3. Aus Zeitgründen darf und muss sich die Schiedsstelle darauf beschränken, dasjenige zu würdigen, was ihr die Beteiligten unterbreiten.