BAG - Urteil vom 29.09.2020
9 AZR 113/19
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 99
AuR 2021, 141
AuR 2021, 142
BB 2021, 307
EzA BUrlG _ 7 Abgeltung Nr. 37
NZA 2021, 279
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 348/18
ArbG München, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 9795/17

Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei den Regelungen zum tariflichen MehrurlaubGeltung der gesetzlichen Urlaubsregelungen für den Fall des Fehlens tariflicher Regelungen für den tariflichen MehrurlaubGesetzliche Befristungsregelungen für den Urlaub bei Fehlen eines tariflichen Befristungsregimes bezüglich des tariflichen MehrurlaubsWirkung und Rechtsfolge aus der Rechtskraft eines Urteils

BAG, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 113/19

DRsp Nr. 2021/1315

Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei den Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub Geltung der gesetzlichen Urlaubsregelungen für den Fall des Fehlens tariflicher Regelungen für den tariflichen Mehrurlaub Gesetzliche Befristungsregelungen für den Urlaub bei Fehlen eines tariflichen Befristungsregimes bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs Wirkung und Rechtsfolge aus der Rechtskraft eines Urteils

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein (Rn. 12). 2. Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Hinblick auf den tariflichen Mehrurlaub vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Befristungsregelungen zu treffen. Haben die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, greifen die gesetzlichen Befristungsvorschriften auch für den tariflichen Mehrurlaub ein (Rn. 14). 3. § 15 MTV etabliert für den Tarifurlaub kein eigenständiges Befristungsregime. Der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub unterliegt daher den gesetzlichen Befristungsregelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BUrlG (Rn. 13).