BAG - Urteil vom 06.12.2017
10 AZR 575/16
Normen:
Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen im Metallbau und in der Feinwerktechnik Baden-Württemberg vom 24.01.2006 § 2.6 Abs. 2; Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen im Metallbau und in der Feinwerktechnik Baden-Württemberg vom 24.01.2006 § 2.1; SGB VI § 38; SGB VI § 236b;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 245
AuR 2018, 150
EzA-SD 2018, 23
NZA 2018, 321
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 17/16
ArbG Reutlingen, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 353/15

Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Regelung von JahressonderzahlungenBetriebstreue als Grund für eine Jahressonderzahlung bei Rentenübergang vor einem im Tarifvertrag festgelegten StichtagRente für besonders langjährig Beschäftigte als vorgezogenes AltersruhegeldWesensmerkmale des tariflichen AblösungsprinzipsGrenzen für die rückwirkende Änderungen von Tarifnormen

BAG, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 575/16

DRsp Nr. 2018/1653

Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Regelung von Jahressonderzahlungen Betriebstreue als Grund für eine Jahressonderzahlung bei Rentenübergang vor einem im Tarifvertrag festgelegten Stichtag Rente für besonders langjährig Beschäftigte als vorgezogenes Altersruhegeld Wesensmerkmale des tariflichen Ablösungsprinzips Grenzen für die rückwirkende Änderungen von Tarifnormen

Orientierungssätze: 1. Beschäftigte, die zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, haben gemäß § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 Anspruch auf eine Sonderzahlung, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungstag endet. 2. Einer Kündigung iSv. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 steht die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich. 3. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt.

1. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird, ob sie einen bestimmten Stichtag festlegen und welche Tatbestände gegebenenfalls zu einer Kürzung führen (zu den Grenzen vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff. mwN).