BAG - Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 718/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 20; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 33 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 111
AuR 2013, 55
BAG-Pressemitteilung Nr. 89/12
BB 2013, 51
DB 2012, 19
DStR 2013, 12
EzA-SD 2012, 13
EzA-SD 2013, 9
GmbHR 2013, 24
MDR 2013, 11
NZA 2013, 577
NZA 2013, 9
ZIP 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10139/10
LAG München, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 252/11
LAG München, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 252/11

Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD - Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 718/11

DRsp Nr. 2013/395

Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD - Altersdiskriminierung

Orientierungssätze: 1. Die Bestimmung in § 20 Abs. 1 TVöD, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung ein Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres ist, benachteiligt Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD vor diesem Stichtag wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze endet, nicht unmittelbar wegen ihres Alters iSv. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AGG. Die Vorschrift knüpft nicht an ein bestimmtes Lebensalter an; der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich. 2. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet, von der Stichtagsregelung in besonderer Weise betroffen sind und die Jahressonderzahlung typischerweise häufiger verlieren als (jüngere) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen enden. 3. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD hat Mischcharakter. Mit ihr soll erbrachte Arbeitsleistung vergütet, Betriebstreue honoriert und für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden.