BAG - Urteil vom 25.08.2020
9 AZR 214/19
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BMTV für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie v. 01.02.2005 § 12 I A Ziff. 1-2 und Ziff. 9; BMTV für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie v. 01.02.2005 § 12 IV Ziff. 3; BMTV für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie v. 01.02.2005 § 14 S. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 98
ArbRB 2021, 35
AuR 2021, 139
BAGE 172, 55
BB 2021, 179
EzA BUrlG _ 7 Nr. 152
EzA-SD 2021, 3
NZA 2021, 217
NZA-RR 2021, 174
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 448/18
ArbG Krefeld, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1944/17

Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bezüglich des tariflichen MehrurlaubsAufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bezüglich des tariflichen MehrurlaubsGrundsätze der Auslegung des TarifvertragsKeine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bei tariflich eindeutig geregelter Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub

BAG, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 214/19

DRsp Nr. 2021/907

Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs Grundsätze der Auslegung des Tarifvertrags Keine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bei tariflich eindeutig geregelter Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub

Befristet ein Tarifvertrag den Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub eigenständig und verlangt er zudem, dass der Arbeitnehmer den Mehrurlaub zur Meidung seines Verfalls vor einem bestimmten Termin geltend zu machen hat, trägt - abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Initiativlast für die Verwirklichung des Mehrurlaubsanspruchs. Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Regelung der Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs ein (Rn. 19).