LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2018
7 Sa 448/18
Normen:
RL 2003/88/EG v. 04.11.2003 Art. 7; BMTV Süßwarenindustrie v. 01.02.2015 § 12 Abschnitt IV Nr. 3; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1944/17

Eigenständiges Fristenregime zum Verfall des tariflichen Urlaubs im Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 448/18

DRsp Nr. 2019/9998

Eigenständiges Fristenregime zum Verfall des tariflichen Urlaubs im Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie

Der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblicher Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie in der Fassung vom 01.02.2005 enthält ein eigenständiges, vom BUrlG abweichendes Fristenregime, nach dem der tarifliche Urlaub auch bei fortbestehender Krankheit drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.04.2018, 3 Ca 1944/17, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG v. 04.11.2003 Art. 7; BMTV Süßwarenindustrie v. 01.02.2015 § 12 Abschnitt IV Nr. 3; BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abgeltungsanspruch des Klägers für den den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden tariflichen Urlaub von 10 Tagen aus dem Jahr 2016.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach Ziffer 5. des Arbeitsvertrages vom 29.11.1984 die Tarifverträge der Süßwarenindustrie Anwendung.