Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.04.2018,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Abgeltungsanspruch des Klägers für den den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden tariflichen Urlaub von 10 Tagen aus dem Jahr 2016.
Der Kläger ist seit dem 01.12.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach Ziffer 5. des Arbeitsvertrages vom 29.11.1984 die Tarifverträge der Süßwarenindustrie Anwendung.
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