BSG - Beschluß vom 09.12.2004
B 6 KA 70/04 B
Normen:
SGB V § 81 Abs. 5 § 95 Abs. 6 ; SGB X § 1 Abs. 1 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 557
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 56/02
SG Berlin, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 133/00

Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von Fristenregelungen, Verstoß gegen Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise

BSG, Beschluß vom 09.12.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 70/04 B

DRsp Nr. 2005/4107

Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von Fristenregelungen, Verstoß gegen Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise

1. Das in den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen näher geregelte Disziplinarverfahren zählt zu den Verwaltungsverfahren des SGB X. 2. Generell haben die Gerichte keine Befugnis, aus der Vielzahl gesetzlicher Fristregelungen in den unterschiedlichen Verfahrensordnungen einzelne Vorschriften auszuwählen und ohne gesetzliche Anordnung auf andere Verfahren anzuwenden. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kommen Ausnahmen in Betracht, wenn in einer bestimmten Konstellation Fristen aus rechtsstaatlichen Erwägungen unverzichtbar sind und eine ausdrückliche Regelung fehlt. 3. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ïkann durch den fortdauernden Verstoß eines Arztes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise gerechtfertigt sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 5 § 95 Abs. 6 ; SGB X § 1 Abs. 1 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I