BVerfG - Beschluß vom 12.03.2002
2 BvR 183/01
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen DK 1819/00

Disziplinierung eines Beamten wegen Äußerungen in einem Flugblatt

BVerfG, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 183/01

DRsp Nr. 2002/4933

Disziplinierung eines Beamten wegen Äußerungen in einem Flugblatt

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsgerichte den Inhalt eines von einem Beamten verfaßten Flugblatts dahingehend würdigen, daß der Eindruck entstehe, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber Jedermann sein.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).