BSG - Beschluß vom 20.10.1998
B 3 KR 8/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Divergenz bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 20.10.1998 - Aktenzeichen B 3 KR 8/98 B

DRsp Nr. 1999/6664

Divergenz bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Urteil des LSG einen Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtet oder nur unrichtig ausgelegt oder angewendet hat hat, so liegt darin noch keine Divergenz. Vielmehr muß es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz entwickelt haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

1) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Zulassungsgrund ist nicht so dargelegt, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.