Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
1) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Zulassungsgrund ist nicht so dargelegt, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
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