BAG - Beschluss vom 04.08.1981
3 AZN 107/81
Normen:
ArbGG (1979) § 72a (Divergenz), § 72 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 76/80

Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet - § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

BAG, Beschluss vom 04.08.1981 - Aktenzeichen 3 AZN 107/81

DRsp Nr. 2001/14234

Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet - § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

»Eine Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG), liegt nicht nur dann vor, wenn das Landesarbeitsgericht seine abweichende Rechtsauffassung selbst als abstrakten Rechtssatz formuliert. Ein abstrakter Rechtssatz der zu einer Divergenz führt, kann auch in scheinbar nur fallbezogenen Formulierungen des Landesarbeitsgerichts enthalten sein.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72a (Divergenz), § 72 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war seit dem 01. April 1978 bei der Gemeinde Nordholz als Sachbearbeiterin für Sozialhilfe und Altenbetreuung tätig. Bereits im Monat ihrer Einstellung als Sachbearbeiterin hatte sie sich bei dem beklagten Land um eine Stelle als Verwaltungsangestellte bei der Seefahrtschule in Cuxhaven beworben. Anlässlich eines Vorstellungsgesprächs wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der zuständige Personalrat noch zustimmen müsse. Am 30. November 1978 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde Nordholz durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag beendet. Zur Einstellung bei dem beklagten Land kam es jedoch nicht, weil der Personalrat seine Zustimmung verweigerte.