BAG - Beschluss vom 16.12.1982
2 AZN 337/82
Normen:
ArbGG (1979) § 72a (Divergenz), § 72 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1055/81
ArbG Frankfurt/M. - Urteil vom 21.06.1981 - 8/7 Ca 426/80 -,

Divergenz und unrichtige Rechtsanwendung

BAG, Beschluss vom 16.12.1982 - Aktenzeichen 2 AZN 337/82

DRsp Nr. 2001/14235

Divergenz und unrichtige Rechtsanwendung

»1. Eine Divergenz als Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 72 a Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz einer angezogenen Entscheidung abweicht. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAGE 32, 136). 2. Ein abstrakter Rechtssatz, auf den das anzufechtende Urteil beruht, mag zwar ausnahmsweise in einer scheinbar nur fallbezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts enthalten sein (BAG vom 04. August 1981 - 3 AZN 107/81 -, AP Nr. 9 zu § 72 ArbGG 1979 Divergenz). Daraus folgt aber nicht, dass jede Rechtsanwendung (Subsumtion) zwangsläufig die Aufstellung eines Rechtssatzes enthält. Es ist vielmehr nach wie vor zwischen der Divergenz und der möglicherweise unrichtigen Rechtsanwendung zu unterscheiden.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72a (Divergenz), § 72 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I.