I. Der Kläger war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 bei der Beklagten als Reisevertreter für die von der Beklagten vertriebenen medizinischen Geräte tätig. Nach § 5 des Anstellungsvertrages betrug die vereinbarte Provision 5 % für alle Geschäfte und Folgegeschäfte mit Kunden, die der Reisevertreter geworben hat. Als Vertreterbezirk war dem Kläger Bayern und Hessen zugewiesen, wobei sich die Beklagte vorbehielt, den Bezirk zu verkleinern.
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