BAG - Beschluß vom 06.12.1994
9 AZN 337/94
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 72a ArbGG 1979
BAGE 78, 373
BB 1995, 783
DB 1995, 984
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 69
MDR 1995, 848
NJW 1995, 1573
NZA 1995, 445
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg,
ArbG Nürnberg,

Divergenzbeschwerde - Klagehäufung

BAG, Beschluß vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 9 AZN 337/94

DRsp Nr. 1995/3166

Divergenzbeschwerde - Klagehäufung

»1. Wird mit einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel eine Entscheidung über mehrere prozessuale Ansprüche angegriffen, so muß die Rechtsmittelbegründung sich auf jeden einzelnen der entschiedenen Ansprüche beziehen. Fehlen Ausführungen zu einem Ausspruch, so ist insoweit das Rechtsmittel als unzulässig anzusehen. 2. Dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn das Landesarbeitsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden hat, ohne die Revision zuzulassen und ohne Beschränkung auf einen abtrennbaren Teil der Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird (Anschluß an BAG, Beschluß vom 19. Juni 1981 - 5 AZN 395/80 - AP Nr. 8 zu § 72a ArbGG 1979).«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 bei der Beklagten als Reisevertreter für die von der Beklagten vertriebenen medizinischen Geräte tätig. Nach § 5 des Anstellungsvertrages betrug die vereinbarte Provision 5 % für alle Geschäfte und Folgegeschäfte mit Kunden, die der Reisevertreter geworben hat. Als Vertreterbezirk war dem Kläger Bayern und Hessen zugewiesen, wobei sich die Beklagte vorbehielt, den Bezirk zu verkleinern.