BVerwG - Beschluss vom 09.04.2014
2 B 107.13
Normen:
SVG § 53; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 764
NJW 2014, 8
NVwZ 2014, 1174
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 8/13
VG Schleswig, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 71/11

Divergenzrüge bei zwischenzeitlicher Änderung der maßgeblichen Vorschrift; Kürzung der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Soldaten wegen Einkommens auf Grund einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 2 B 107.13

DRsp Nr. 2014/7520

Divergenzrüge bei zwischenzeitlicher Änderung der maßgeblichen Vorschrift; Kürzung der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Soldaten wegen Einkommens auf Grund einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst

Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss sich auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen. Es muss um dieselbe Fassung der Norm gehen, es sei denn deren Änderung ist nur redaktioneller Art.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 53; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe