BSG - Beschluss vom 10.12.2018
B 14 AS 85/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 401/16
SG Hamburg, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1540/13

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzDivergenzfähige EntscheidungenAbweichung vom BGH

BSG, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 85/18 B

DRsp Nr. 2019/2389

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Divergenzfähige Entscheidungen Abweichung vom BGH

1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz ist substantiierter Vortrag dazu erforderlich, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Hingegen kann eine Abweichung vom BGH von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).