LSG Hamburg - Urteil vom 22.02.2018
L 4 AS 401/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1540/13

Angemessenheit von Bedarfen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung von vereinnahmter UntermieteUntermietzahlungen regelmäßig kein EinkommenZufluss von gezahlter Untermiete als Durchlaufposten

LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 401/16

DRsp Nr. 2018/17298

Angemessenheit von Bedarfen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung von vereinnahmter Untermiete Untermietzahlungen regelmäßig kein Einkommen Zufluss von gezahlter Untermiete als Durchlaufposten

1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen; Untermietzahlungen sind in der Regel kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.2. Der tatsächliche Zufluss von gezahlter Untermiete ist ein Durchlaufposten, da dieser Betrag letztlich an den Vermieter weitergeleitet wird, ergänzt um den Differenzbetrag zur Gesamtmiete, den der Träger erbringt.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Sozialgerichts unter Ziff. 1 wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Monat September 2011 höhere Leistungen in Höhe von 250,00 Euro zu gewähren.

Der Erstattungsbescheid vom 23. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 wird aufgehoben, soweit für den Monat September 2011 78,64 Euro erstattet verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1;