BSG - Beschluss vom 19.08.2019
B 14 AS 263/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 676/15
SG Dessau-Roßlau, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2582/12

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht formgerechte Darlegung eines ZulassungsgrundesZulassung wegen einer nachträglichen Divergenz

BSG, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 263/18 B

DRsp Nr. 2019/13876

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht formgerechte Darlegung eines Zulassungsgrundes Zulassung wegen einer nachträglichen Divergenz

Erfüllt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von Anfang an bereits die formellen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht, kommt auch eine Zulassung wegen einer "nachträglichen Divergenz" nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 676/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).