Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2015 wird aufgehoben, soweit dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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