LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2018
L 4 AS 676/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2582/12

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIErmittlung der Angemessenheit von Unterkunfstkosten nach Produkttheorie

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 676/15

DRsp Nr. 2018/16728

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunfstkosten nach Produkttheorie

1. Die Angemessenheit von Unterkunfstkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln. 2. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen; in einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab für die Erhebung von Daten zum Wohnungsmarkt zu ermitteln und zuletzt ist zu klären, welche Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II -Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. 3. Sofern das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt, ist von angemessenen Kosten auszugehen.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2015 wird aufgehoben, soweit dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: