BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 96/01
Normen:
DBA Irl Art. 12 Abs. 1, 2 ; EStG § 38 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1152
DStRE 2003, 983

Doppelbesteuerung; Begriff des ArbG bei Einschaltung ausländischer ArbN-Verleiher

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 96/01

DRsp Nr. 2003/9179

Doppelbesteuerung; Begriff des ArbG bei Einschaltung ausländischer ArbN-Verleiher

1. Der Begriff des ArbG im Abkommensrecht bestimmt sich nach eigenen Regeln.2. ArbG ist derjenige, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbstständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden ArbN auszahlt, sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen Vergütungen in Vorlage tritt.3. Bei Einschaltung eines ausländischen ArbN-Verleiher ist wirtschaftlicher ArbG grds. der Verleiher des ausländischen ArbN.

Normenkette:

DBA Irl Art. 12 Abs. 1, 2 ; EStG § 38 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in Irland ansässige Kapitalgesellschaft irischen Rechts, trat in den streitgegenständlichen Zeiträumen 1996, 1997 und Januar bis Juli 1998 im Inland als Verleiherin von Arbeitskräften auf. Sie war im Besitz einer vom zuständigen Landesarbeitsamt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erteilten Lizenz zum Arbeitnehmerverleih. Eine Betriebsstätte wurde im Inland nicht unterhalten.