FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2018
3 K 3168/18
Normen:
EStG § 31 S. 1; SGB II § 6; SGB II § 46;

Doppelkürzung des Kindergeldes sowohl bei den Sozialleistungen als auch beim Kindergeld durch dessen Rückforderung als unbillige Rechtsfolge; Kindergeldrückforderung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 3 K 3168/18

DRsp Nr. 2019/2177

"Doppelkürzung" des Kindergeldes sowohl bei den Sozialleistungen als auch beim Kindergeld durch dessen Rückforderung als unbillige Rechtsfolge; Kindergeldrückforderung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2018 wird die Beklagte verpflichtet, den Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von 11.113,50 € zu erlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 31 S. 1; SGB II § 6; SGB II § 46;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass einer Rückforderung von Kindergeld, das der Klägerin in ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter in Abzug gebracht worden war.

I.1.