LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2022
2 Sa 108/21
Normen:
BGB § 119; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 9
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 307/20

Doppelnatur eines ProzessvergleichsUnwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGBArglistige Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGBAnforderungen an das Tatbestandsmerkmal Arglist i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 108/21

DRsp Nr. 2022/13201

Doppelnatur eines Prozessvergleichs Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB Arglistige Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "Arglist" i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB

1. Ein Prozessvergleich enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Zugleich beruht er auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die BGB -Vorschriften über die Willenserklärung gelten. 2. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. 3. Eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war.