LAG Köln - Urteil vom 02.11.2021
4 Sa 279/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1561/20

Doppelter Vorsatz bei Arbeitsunfall nach §§ 104, 105 SGB VIIVerletzungserfolg als Inhalt des doppelten VorsatzesSchädigungsabsicht beim Arbeitsunfall

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 279/21

DRsp Nr. 2022/1702

Doppelter Vorsatz bei Arbeitsunfall nach §§ 104, 105 SGB VII Verletzungserfolg als Inhalt des doppelten Vorsatzes Schädigungsabsicht beim Arbeitsunfall

Einzelfallentscheidung zum "doppelten Vorsatz" im Sinne der §§ 104, 105 SGB VII. Der "doppelte" Vorsatz muss auch den Verletzungserfolg umfassen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.02.2021, Az. 4 Ca 1561/20 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dem Kläger zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.

Der am 1967 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.02.2019 als Bauhelfer bei dem Beklagten zu 1., der eine Bauunternehmung betreibt, tätig. Der Beklagte zu 2. ist der Vater des Beklagten zu 1. und als "Bauleiter" tätig. Der Kläger war in seinem Beruf seit 35 Jahren tätig.

Die Bauunternehmung des Beklagten zu 1. arbeitete auf einer Baustelle in E und erbrachte dort insbesondere Schalungsarbeiten und Ausgießarbeiten von Treppen mit Beton.

1. 2. 1. 2.