BGH - Urteil vom 06.02.2002
X ZR 215/00
Normen:
ArbEG § 16 Abs. 1, 2 ; BGB §§ 242 259 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1772
GRUR 2002, 609
NJW-RR 2002, 978
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei Gebrauchmachen von einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen X ZR 215/00

DRsp Nr. 2002/5132

Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei Gebrauchmachen von einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

»a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG. b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.