BAG - Urteil vom 22.01.2019
3 AZR 616/17
Normen:
HGB § 253 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 124
AuR 2019, 335
BB 2019, 1396
EzA BetrAVG § 16 Nr. 84
EzA-SD 2019, 12
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 3/17
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3035/16

Drei-Jahres-Rhythmus der BetriebsrentenanpassungBetriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des ArbeitgebersBasiszins der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen als Messgröße für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers für die BetriebsrentenanpassungErmittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung mit langfristigen öffentlichen Anleihen oder festverzinslichen Wertpapieren

BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 616/17

DRsp Nr. 2019/7668

Drei-Jahres-Rhythmus der Betriebsrentenanpassung Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Basiszins der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen als Messgröße für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers für die Betriebsrentenanpassung Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung mit langfristigen öffentlichen Anleihen oder festverzinslichen Wertpapieren

Orientierungssatz: Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen mit einer nur dreijährigen Laufzeit bieten keine geeigneten Anknüpfungspunkte für die Berechnung der angemessenen Eigenkapitalrendite im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (Rn. 34).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 - 15 Sa 3/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HGB § 253 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2014.