LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2005
8 Sa 921/04
Normen:
BGB § 133 § 140 § 157 ; KSchG § 4 S. 1 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 988/04 - 07.10.2004,

Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung auch bei zu kurz berechneter Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 921/04

DRsp Nr. 2005/9538

Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung auch bei zu kurz berechneter Kündigungsfrist

1. Eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung ist im Wege der Konversion gemäß § 140 BGB in eine Kündigungserklärung mit korrekter Frist umzudeuten.2. Da § 140 BGB seinem Wortlaut nach die Nichtigkeit und damit die Rechtsunwirksamkeit der ursprünglichen Kündigungserklärung voraussetzt, ist § 4 S. 1 KSchG anwendbar.

Normenkette:

BGB § 133 § 140 § 157 ; KSchG § 4 S. 1 § 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger streiten im Berufungsverfahren um den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn.

Der Kläger ist seit dem 02.10.1989 als Metallarbeiter bei der Beklagten, die insgesamt 243 Mitarbeiter hat, zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt rund 1.500,- EUR beschäftigt.

Am 12.03.2004 wurde dem Kläger ein Schreiben der Beklagten mit folgendem Inhalt übergeben:

"Sehr geehrter Herr S ,

wir kündigen den Arbeitsvertrag mit Ihnen zum 16. April 2004 auf.

Begründung: Es kam in der Vergangenheit wiederholt zu Unregelmäßigkeiten, wie z. B. Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, Entfernen vom Arbeitsplatz und Unzuverlässigkeit.

Da Sie auf mündliche Ermahnungen und zwei schriftliche Abmahnungen nicht entsprechend reagiert haben, müssen wir uns leider von Ihnen trennen.

Hochachtungsvoll

M A GmbH"