LAG Nürnberg - Urteil vom 07.12.2011
6 Sa 446/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MTV privates Versicherungsgewerbe § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 683/10

Dreischicht-Wechselschichtzulage im privaten Versicherungsgewerbe; Zahlungsklage eines Sachbearbeiters der Datenverarbeitung bei Schichteinsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 446/11

DRsp Nr. 2012/15063

Dreischicht-Wechselschichtzulage im privaten Versicherungsgewerbe; Zahlungsklage eines Sachbearbeiters der Datenverarbeitung bei Schichteinsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit

Anspruch auf Dreischichtzulage nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, wenn sowohl Frühschicht (Arbeitsbeginn laut Betriebsvereinbarung bis 15 Minuten vor 06.00 Uhr) als auch Spätschicht (Arbeitsende bis 15 Minuten nach 23.00 Uhr) außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen. Auf die Lage der Normalschicht (hier: vor 08.00 Uhr bis nach 16.06 Uhr) kommt es in diesem Fall nicht an.

1. Der Begriff der Wechselschicht ist in den Vorschriften des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe nicht definiert. 2. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des Schichtdienstes dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsleistungen mehrerer Beschäftigter sich planmäßig an einem Arbeitsplatz einander ablösen, damit der Arbeitsplatz nicht nur während der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beschäftigten besetzt ist sondern nacheinander von mehreren Beschäftigten für eine die Arbeitszeit nur eines Beschäftigten übersteigende Zeitspanne.