LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2013
4 Sa 699/13
Normen:
BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3494/12

Dringende betriebliche Erfordernisse durch BetriebsstilllegungRest- und AbwicklungsaufgabenUnterrichtung und Beratung BetriebsratAbgabe der MassenentlassungsanzeigeZur Frage der Darlegungspflichten bei einem Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 699/13

DRsp Nr. 2014/3740

Dringende betriebliche Erfordernisse durch Betriebsstilllegung Rest- und Abwicklungsaufgaben Unterrichtung und Beratung Betriebsrat Abgabe der Massenentlassungsanzeige Zur Frage der Darlegungspflichten bei einem Betriebsübergang

Zur Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 II KSchG.

Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2KSchG stellt neben dem Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KSchG eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.04.2013 - 1 Ca 3494/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung sowie zweitinstanzlich für den Fall des Obsiegens des Klägers außerdem über Vergütung.

1. 2.