LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2018
8 Sa 390/17
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1466/16

Dringende betriebliche Erfordernisse und Unvermeidbarkeit einer KündigungNachweis des betriebsbedingten Kündigungsgrundes durch den ArbeitgeberGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem leitenden Angestellten ohne BegründungAntrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 390/17

DRsp Nr. 2019/10928

Dringende betriebliche Erfordernisse und Unvermeidbarkeit einer Kündigung Nachweis des betriebsbedingten Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem leitenden Angestellten ohne Begründung Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 24.05.2012 - - Rn. 21, NZA 2012, ff.; 16.12.2010 - - Rn. 13, AP 1969 § Betriebsbedingte Kündigung Nr. 186). Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 24.05.2012 - - Rn. 21, NZA 2012, ff.; 16.12.2010 - - Rn. 13, AP 1969 § Betriebsbedingte Kündigung Nr. 186).