LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2005
6 Sa 1066/05
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 532/05

Dringender betrieblicher Grund gegen Bewilligung von Altersteilzeit bei fehlenden Haushaltsmitteln zur Einstellung einer Ersatzkraft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1066/05

DRsp Nr. 2006/19691

Dringender betrieblicher Grund gegen Bewilligung von Altersteilzeit bei fehlenden Haushaltsmitteln zur Einstellung einer Ersatzkraft

»Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.«

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zuzustimmen.

Der am 28.05.1945 geborene Kläger ist seit Mai 1994 bei dem beklagten Land als Lehrer in der Justizvollzugsanstalt X. II beschäftigt, zuletzt als Vollzeitbeschäftigter. Sein monatliches Arbeitsentgelt beläuft sich gegenwärtig auf 4.123,70 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 (TV ATZ) Anwendung. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std.