LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2005
9 Sa 902/04
Normen:
ZPO § 833 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1230/04

Drittschuldnerklage bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 902/04

DRsp Nr. 2005/9529

Drittschuldnerklage bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber

Nach § 833 Abs. 2 ZPO erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu begründen.

Normenkette:

ZPO § 833 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsentgelt. Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 (dort Seite 2 - 7 = Bl. 145 - 150 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.348,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu bezahlen.

2. den Beklagte zu verurteilen, auch künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihm monatlich 1.155,00 EUR, beginnend mit dem 01.09.2004, bis zu völligen Abdeckung eines Betrages von 40.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen.