BSG - Urteil vom 17.01.1996
3 RK 26/94
Normen:
NUBRL; SGB V § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 § 34 § 73 Abs. 2 Nr. 7 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 129 § 135 Abs. 1 ; SGB X § 31 ; SGG § 75 Abs. 2 § 54 Abs. 5 § 130 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 194
DB 1996, Beil. 14 S. 4
MDR 1996, 830
NJW 1996, 2450
NZS 1996, 429
SozR 3-2500 § 129 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.02.1994

Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln, Zahlungspflicht der Krankenkasse durch Übergabe des Kassenrezepts an den Apotheker

BSG, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 3 RK 26/94

DRsp Nr. 1996/28681

Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln, Zahlungspflicht der Krankenkasse durch Übergabe des Kassenrezepts an den Apotheker

1. Von der Leistungspflicht der Krankenkassen ist die Drogensubstitution mit Remedacen nicht generell ausgeschlossen (Anschluß an BSG vom 5.7.1995 - 1 RK 6/95 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 und BSG vom 20.9.1995 - 6 RKa 56/94 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 29).2. Die Krankenkasse kann sich bei pflichtwidriger Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen einer an sich zulässigen Therapie wegen der ärztlichen Therapiefreiheit im Grundsatz nicht an den Apotheker halten, sondern nur darauf hinwirken, daß die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung (und die bei dieser errichteten gemischt besetzten Gremien) Maßnahmen gegen den Kassenarzt ergreifen. Eine Pflicht des Apothekers zur Ablehnung der Arzneimittelabgabe gegenüber dem Versicherten kommt nur in eindeutigen Fällen und auch dann nur kurzfristig bis zum Greifen dieser Maßnahmen in Betracht.3. Die Krankenkasse wird mit der Übergabe des von einem Vertragsarzt ausgestellten "Kassenrezeptes" durch den Versicherten an den Apotheker vertraglich zur Zahlung verpflichtet, und zwar auch bei (länder-)grenzüberschreitenden Sachverhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

NUBRL;