LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.08.2016
1 Sa 14/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8837/14

Druckkündigung zur Änderung der Arbeitsbedingungen einer amtlichen Tierärztin in der Hygieneüberwachung und Fleischbeschau bei erheblichem Verantwortungsbeitrag der Arbeitnehmerin zum Zerwürfnis mit Schlachthofbetreibern sowie Lohnschlachtgruppen und Amtstierärzten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 14/16

DRsp Nr. 2016/16090

Druckkündigung zur Änderung der Arbeitsbedingungen einer amtlichen Tierärztin in der Hygieneüberwachung und Fleischbeschau bei erheblichem Verantwortungsbeitrag der Arbeitnehmerin zum Zerwürfnis mit Schlachthofbetreibern sowie Lohnschlachtgruppen und Amtstierärzten

Im Fall einer echten Druck(änderungs)kündigung (hierzu zuletzt BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12) ist das Ausmaß der Bemühungen des Arbeitgebers, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, auch davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnis mit anderen Arbeitnehmer und Dritten einen Verursachungsbeitrag geleistet hat (im Streitfall: Weigerung von Schlachthofbetreibern, Lohnschlachtgruppen und Amtstierärzten, mit einer bestimmten, in der Fleischbeschau eingesetzten Tierärztin weiter zusammenzuarbeiten).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2015 - 11 Ca 8837/14 - wird zurückgewiesen, soweit sich ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung des beklagten Landkreises vom 18.03.2015 gerichtet hat.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; § ;