OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2017
18 B 148/17
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 58 Abs. 1a; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BBiG § 11 Abs. 1; BBiG § 11 Abs. 3; BBiG § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 27 L 4067/16

Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 18 B 148/17

DRsp Nr. 2017/6679

Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 4 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 58 Abs. 1a; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BBiG § 11 Abs. 1; BBiG § 11 Abs. 3; BBiG § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.