Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 337.500,‑- € festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Denn keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Durchführung eines Berufungsverfahrens.
I. Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
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