BSG - Urteil vom 24.01.2003
B 12 KR 17/02 R
Normen:
RSAV § 3 Abs. 5 § 19 Abs. 5 § 25 Abs. 3 S. 1 ; SGB V § 266 Abs. 5 S. 3 § 266 Abs. 6 S. 3 § 266 Abs. 6 S. 7 § 267 Abs. 1 § 267 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 89/00 - 31.01.2002,
SG München, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 405/96

Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch das Bundesversicherungsamt, Datengrundlage

BSG, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 17/02 R

DRsp Nr. 2003/11497

Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch das Bundesversicherungsamt, Datengrundlage

1. Das Bundesversicherungsamt hat bei seinen Berechnungen für den Risikostrukturausgleich keine eigene Amtsermittlungspflicht. Es legt die ihm gemeldeten Daten zu Grunde. 2. Das Bundesversicherungsamt darf als Durchführungsbehörde des Risikostrukturausgleichs von der nach einer aufsichtsrechtlichen Prüfung bestehenden Datenlage ebenso ausgehen wie von den durch die Kassen über ihre Spitzenverbände gemeldeten Daten. Es besteht insofern weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung zur Prüfung von Kassen oder von Aufsichtsbehörden. 3. Wegen vermuteter Fehler in den Datengrundlagen war das Bundesversicherungsamt weder berechtigt noch verpflichtet, sich über die zeitlichen Vorgaben zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs hinwegzusetzen und den Risikostrukturausgleich 1995 zu verschieben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RSAV § 3 Abs. 5 § 19 Abs. 5 § 25 Abs. 3 S. 1 ; SGB V § 266 Abs. 5 S. 3 § 266 Abs. 6 S. 3 § 266 Abs. 6 S. 7 § 267 Abs. 1 § 267 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um den Jahresausgleich für 1995 im Risikostrukturausgleich (RSA) nach den §§ 266, 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV).