LAG Köln - Beschluss vom 20.11.2003
5 TaBV 69/03
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; ArbGG § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 44/03

Durchführung einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder und einstweiliger Rechtsschutz

LAG Köln, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 69/03

DRsp Nr. 2004/2460

Durchführung einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder und einstweiliger Rechtsschutz

»Die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder kann im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat in aller Regel nicht erzwungen werden.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; ArbGG § 85 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Betriebsrats ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen, die sich das Beschwerdegericht zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Betriebsrats auf Durchsetzung einer Schulungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Es fehlt sowohl an einem hinreichend glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. In Ergänzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts weist das Beschwerdegericht auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin: