Die Beschwerde des Betriebsrats ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen, die sich das Beschwerdegericht zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Betriebsrats auf Durchsetzung einer Schulungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Es fehlt sowohl an einem hinreichend glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. In Ergänzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts weist das Beschwerdegericht auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin:
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