LAG Hamm - Urteil vom 14.08.2003
11 Sa 1743/02
Normen:
GG Art. 33 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 335
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 673/01 - 19.09.2002,

Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Beförderungsstelle - Ansprüche des Bewerbers im Rahmen einer Konkurrentenklage

LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1743/02

DRsp Nr. 2003/14248

Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Beförderungsstelle - Ansprüche des Bewerbers im Rahmen einer Konkurrentenklage

»1. Die Einstellungsbehörde ist aufgrund ihres Organisationsrechts befugt, ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Schutzwerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG 22.07.1999 - 2 C 21.95 -; BVerwG 25.04.1996 - 2 C 21.95 -). Aus der ursprünglichen Bewerbung hergeleitete Ansprüche des klagenden Bewerbers entfallen mit der Aufhebung der Ausschreibung.2. Die Aufhebung der ursprünglichen Stellenausschreibung und die Neuausschreibung der Stelle ist im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil die anfängliche behördliche Auswahlentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich beanstandet worden ist und bei Neuausschreibung der Stelle mehr als ein Jahr seit der erstmaligen Ausschreibung verstrichen war. Die durch Neuausschreibung der Stelle ermöglichte Bestenauslese auf aktualisierter Tatsachengrundlage und im aktualisierten Bewerberkreis entspricht der Zielsetzung des Art. 33 II GG.