BAG - Urteil vom 08.09.1998
3 AZR 185/97
Normen:
AktG §§ 303, 322 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 6, § 146 ;
Fundstellen:
AG 1999, 376
AP Nr. 12 zu § 303 AktG
AP Nr. 12 zu § 303 AktG
DB 1999, 1068
GmbHR 1999, 658
KTS 1999, 386
NJW 1999, 2612
NZA 1999, 543
NZG 1999, 661
NZI 1999, 205
ZIP 1999, 723
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1659/94
LAG Hamm, vom 28.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 474/96

Durchgriffshaftung im GmbH & Co. KG-Konzern

BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 185/97

DRsp Nr. 1999/4864

Durchgriffshaftung im GmbH & Co. KG-Konzern

»1. Die Regeln über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung gelten auch im Falle einer Unternehmensaufspaltung in einem GmbH & Co. KG-Konzern, wenn die Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft umfassend gesteuert wird, die Betriebsgesellschaft nicht für ihre Liquidität vorsorgen kann und die Besitzgesellschaft nicht darzulegen vermag, daß sich eine unabhängige Gesellschaft auf eine derartige Verhaltensweise hätte einlassen können. 2. Bei einer Aufspaltung in eine Vertriebs- und.eine Produktions-KG, welche dieselbe Verwaltungs-GmbH als Komplementärin haben, kann neben der Verwaltungs-GmbH auch die Vertriebsgesellschaft wegen Verbindlichkeiten der Produktionsgesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Verwaltungs-GmbH bei ihrer beherrschenden, auf die Interessen der Produktionsgesellschaft unzureichend Rücksicht nehmenden Leitung der Vertriebsgesellschaft bedient und bei ihr ihre unternehmerischen und ihre Vermögensinteressen konzentriert hat.«

Normenkette:

AktG §§ 303, 322 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 6, § 146 ;

Tatbestand: