BAG - Urteil vom 17.01.1995
3 AZR 527/94
Normen:
BGB § 319 Abs. 1 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Holz); Tarifvertrag Prämienentlohnung (vom 1. Februar 1988) § 3 Nr. 11; Tarifvertrag über Prämienregelung für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 TVG
BB 1995, 884
EzA § 4 TVG Nr. 2
NZA 1996, 101
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 449/93
ArbG Herford, vom 03.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1067/92

Durchschnittsverdienst - Reklamation eines Prämiensatzes

BAG, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 527/94

DRsp Nr. 1995/5736

Durchschnittsverdienst - Reklamation eines Prämiensatzes

»§ 3 Nr. 11 des Tarifvertrages über Prämienentlohnung für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe vom 1. Februar 1988, der bei einer Reklamation von Prämiensätzen die Zahlung des Durchschnittsverdienstes für die betroffenen Arbeiten bis zum Abschluß des Reklamationsverfahrens vorschreibt, räumt den Arbeitnehmern nur einen vorläufigen Anspruch ein. Vom Ausgang des Reklamationsverfahrens hängt es ab, welche Vergütung die Arbeitnehmer endgültig erhalten. Die Zahlung des Durchschnittsverdienstes steht unter dem Vorbehalt, daß sich der Prämienlohn nicht als niedriger erweist als der individuelle Durchschnittsverdienst.«

Normenkette:

BGB § 319 Abs. 1 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Holz); Tarifvertrag Prämienentlohnung (vom 1. Februar 1988) § 3 Nr. 11; Tarifvertrag über Prämienregelung für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für Juni 1992 zustehenden Arbeitsvergütung, eine davon abhängige Änderung der Lohnabrechnungen für Juni und Juli 1992 und die Zahlung einer sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz.