LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2016
7 TaBVGa 520/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BVGa 1513/16

Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der einseitigen Anordnung der Einnahme von Essen am Arbeitsplatz im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 520/16

DRsp Nr. 2017/3196

Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der einseitigen Anordnung der Einnahme von Essen am Arbeitsplatz im Wege einstweiliger Verfügung

Stellt ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer Angelegenheit des § 87 Abs. 1 BetrVG gänzlich in Abrede und übergeht er diesen bei entsprechenden Maßnahmen, kann hierin der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden.

Die Beschwerde der Arbeitsgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2016 - 28 BVGa 1513/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterlassungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (28 BV 1524/16) befristet ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

1. Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Arbeitgeberin zu untersagen, den Beschäftigten durch einseitige Anordnung die Einnahme von Essen am Arbeitsplatz zu untersagen.